Welche Aufgaben haben Geschäftsführer?
Welche Aufgaben haben Geschäftsführer? Kennen Sie Ihre Rechte, Pflichten und Aufgaben als GmbH Geschäftsführer ? Die wichtigsten Regelungen ergeben sich aus §§ 43 und 46 GmbHG. § 43 GmbHG regelt die Haftung des GmbH Geschäftsführers. § 46 GmbHG regelt die Entscheidungsbefugnisse, die nicht an den Geschäftsführer delegiert werden können. Mit S+P Inside erhalten Sie einen Überblick zu den Aufgaben als Geschäftsführer.
Der GmbH Geschäftsführer haftet bei folgenden Verstößen:
- Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
- Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
- Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
- Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
Tipp: Prüfen Sie Ihren GmbH Geschäftsführervertrag. Eine Verkürzung der fünfjährigen Verjährungsfrist nach Ausscheiden als Geschäftsführer ist möglich. Musterformulierungen und Vertragsentwürfe für Geschäftsführer und Prokuristen erhalten Sie mit S+P Seminare Unternehmensführung.
Welche Aufgaben haben Geschäftsführer?
- Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§35 GmbHG). Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.
- Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft.
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Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§39 GmbHG)Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
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Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein (§6 GmbHG).
- Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden (§30 GmbHG). Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind.
- Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen (§41 GmbHG). Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung den Gesellschaftern zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen (§42a GmbHG). Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so haben die Geschäftsführer ihn zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlußprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts vorzulegen. Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so ist dessen Bericht über das Ergebnis seiner Prüfung ebenfalls unverzüglich vorzulegen.
- Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate oder, wenn es sich um eine kleine Gesellschaft handelt (§ 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs), bis zum Ablauf der ersten elf Monate des Geschäftsjahrs über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung zu beschließen. Der Gesellschaftsvertrag kann die Frist nicht verlängern. Auf den Jahresabschluß sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden.
- Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§43 GmbHG). Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind.
- Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
Rote Linien kennen: Welche Aufgaben sind zwingende Gesellschafter-Aufgaben
Die Aufgaben und Pflichten des GmbH Geschäftsführers regelt insbesondere § 46 GmbHG. Dort sind die nicht delegierbaren Entscheidungsbefugnisse der Gesellschafter geregelt.
Die Gesellschafter entscheiden über
- die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses
- die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
- die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
- die Einforderung der Einlagen;
- die Rückzahlung von Nachschüssen;
- die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
- die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
- die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
- die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
- die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
Entsprechende Gesellschafterbeschlüsse sind durch den GmbH Geschäftsführer vorzubereiten.
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