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5 neue Regeln: Mitteilungspflichten an das Transparenzregister

5 neue Regeln: Mitteilungspflichten an das Transparenzregister. Mit dem TraFinG erfolgt nun die Umwandlung des Transparenzregisters zum Vollregister. Mit den Gesetzesänderungen zum 01.08.2021 fällt die sog. Mitteilungsfiktion des bis einschließlich zum 31.07.2021 geltenden § 20 Abs. 2 GwG weg. Dies hat für transparenzpflichtige Rechtseinheiten, die sich bisher auf die Mitteilungsfiktion des bis einschließlich zum 31.07.2021 geltenden § 20 Abs. 2 GwG berufen konnten zur Folge, dass eine bislang entbehrliche Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten nunmehr erforderlich wird.
Welche Gesellschaften waren bis dato von der Mitteilungsfiktion abgedeckt?
Die Mitteilungsfiktion galt bis dato für die folgenden elektronisch abrufbaren Register:

  1. dem Handelsregister (§ 8 des Handelsgesetzbuchs),
  2. dem Partnerschaftsregister (§ 5 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes),
  3. dem Genossenschaftsregister (§ 10 des Genossenschaftsgesetzes),
  4. dem Vereinsregister (§ 55 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder
  5. dem Unternehmensregister (§ 8b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs).

Bei Gesellschaften, die an einem organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind oder dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen, gilt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister stets als erfüllt.
Für nach dem GwG Verpflichtete ergeben sich Änderungen beim KYC Check. Neben Erleichterungen sind auch neue Prüfungspflichten bei Immobilientransaktionen zu beachten. Und wie kann der vom Gesetzgeber eingeräumte Waiver prüfungssicher umgesetzt werden?
5 neue Regeln: Mitteilungspflichten an das Transparenzregister: Bei Gesellschaften, bei denen eine der bis 31.07. 2021 geltenden Mitteilungsfiktionen nach § 20 Abs. 2 GwG a. F. galt, sind die zum jeweiligen Eintragungszeitpunkt bzw. spätestens zum Ablauf der Übergangsfristen vorhandenen wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen. Eine weiter rückwirkende Mitteilung ist nicht erforderlich.
 
5 neue Regeln: Mitteilungspflichten an das Transparenzregister
 

5 neue Regeln: Mitteilungspflichten an das Transparenzregister

Ausgangssituation: Wer muss Eintragungen im Transparenzregister vornehmen?
Im Transparenzregister sollen die wirtschaftlich Berechtigten von im Geldwäschegesetz (GwG) näher bezeichneten Gesellschaften und Vereinigungen (sog. transparenzpflichtige Rechtseinheiten) erfasst werden. Hierzu sind gem. §§ 20, 21 GwG die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser transparenzpflichtigen Rechtseinheiten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.
Transparenzpflichtige Rechtseinheiten gem. § 20 GwG sind:

  • Juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG) und eingetragene Personengesellschaften (z.B. KG, GmbH & Co. KG).

Transparenzpflichtige Rechtseinheiten gem. § 21 GwG sind:

  • Trusts
  • Nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist
  • Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.

Mitteilungspflichtig sind nach § 20 GwG die transparenzpflichtigen Rechtseinheiten selbst. Bei Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG sind die Verwalter der Trusts (Trustees) und Treuhänder mitteilungspflichtig.
 
Wer kann die Mitteilung von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten für transparenzpflichtige Rechtseinheiten vornehmen?
Die Mitteilung kann durch Personen mit Vertretungsbefugnis vorgenommen werden. Diese Befugnis kann auf gesetzlicher (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht (z.B. Bevollmächtigung) beruhen.
 
5 neue Regeln: Mitteilungspflichten an das Transparenzregister. Mit den gesetzlichen Änderungen gilt für den KYC Check nun ein teilweiser Waiver. Das heißt nicht alle Gesellschaften sind beim KYC Check von der Unstimmigkeitsmeldung ausgenommen.
 

#1 Wie wirkt sich Wegfall der Mitteilungsfiktion auf den KYC Check aus?

Bisher war eine Mitteilung nach §§ 20, 21 GwG an das Transparenzregister nur dann notwendig, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht aus bestehenden elektronisch abrufbaren Eintragungen in anderen Registern ergaben. Dies sind beispielsweise das Handels- oder Vereinsregister. Nun fällt diese Mitteilungsfiktion weg.
Dies hat für transparenzpflichtige Rechtseinheiten, die sich bisher auf die Mitteilungsfiktion berufen konnten, zur Folge, dass die Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten nunmehr durch diese selbst erforderlich wird.
Für diese Fälle hat der Gesetzgeber in § 59 Abs. 8 GwG n.F. Übergangsfristen normiert.
Danach gelten für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, die bis zum 31.07.2021 nicht zu einer Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet waren, Übergangsfristen. Innerhalb dieser Fristen sind die mitteilungspflichtigen Angaben zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen sind:

  • Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 31.03.2022 vornehmen,
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 30.06.2022 vornehmen und
  • in allen anderen Fällen muss eine Mitteilung spätestens bis zum 31.12.2022 erfolgen.

 

#2 Teilweise Aufhebung der Unstimmigkeitsmeldungen für Übergangszeitraum

Eine Unstimmigkeitsmeldung ist gem. § 59 Abs. 10 GwG n.F. vom 01.08.2021 bis zum 01.04.2023 wegen des Fehlens einer Eintragung nach § 20 GwG nicht abzugeben. Dieser Waiver gilt nur dann, wenn nach der bis einschließlich zum 31.07.2021 geltenden Fassung des § 23a Abs. 1 GwG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 GwG keine Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung bestanden hätte. Hierfür besteht für nach dem GwG Verpflichtete keine generelle Prüfpflicht (vgl. BT-Drs. 19/30443, S. 79).
Eine Unstimmigkeitsmeldung ist bei Fehlen einer Eintragung innerhalb dieser Übergangszeit daher nur in Ausnahmefällen erforderlich.
 

Welche Unternehmen sind von dieser teilweisen Aufhebung wie betroffen?

Danach gelten für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, die bis zum 31.07.2021 nicht zu einer Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet waren, Übergangsfristen, in denen die notwendigen Angaben an das Transparenzregister mitzuteilen sind:
Bis 31.03.2022:

  • Aktiengesellschaften,
  • SE
  • Kommanditgesellschaften auf Aktien

Bis 30.06.2022:

  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
  • Genossenschaften
  • europäische Genossenschaften
  • Partnerschaften

Bis 31.12.2022:

  • In allen anderen Fällen

 

#3 Für diese Rechtseinheiten gilt kein Waiver und es besteht weiterhin die Pflicht zur Unstimmigkeitsmeldung?

Das sind transparenzpflichtige Rechtseinheiten gem. § 21 GwG:

  • Trusts
  • Nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist
  • Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.

 

#4 Mitteilungspflicht erfasst nun auch Erwerbsvorgänge nach §1 Abs. 3 und 3a GrEStG

Ferner bestehen nun auch Mitteilungspflichten für ausländische Vereinigungen, die (mittelbar) inländisches Grundeigentum erwerben. Es werden auch „share deals“ im Hinblick auf Immobilien erfasst, sofern diese unter § 1 Abs. 3 GrEStG fallen.
Es sind auch sämtliche weitere grunderwerbsteuerlichen Vorgänge von der Mitteilungspflicht erfasst, insbesondere auch mittelbare Anteilsvereinigungen.
 

#5 Neue Pflichten für ausländische Vereinigungen: Erfassung von Erwerbsvorgängen nach §1 Abs. 3 und 3a GrEStG

Ferner bestehen Mitteilungspflichten künftig auch für ausländische Vereinigungen, die (mittelbar) inländisches Grundeigentum erwerben. Es werden auch „share deals“ im Hinblick auf Immobilien erfasst, sofern diese unter § 1 Abs. 3 GrEStG fallen.
Wegen des Verweises von § 20 Abs. 1 Nr.2 GwG nF auf § 1 Abs. 3 GrEStG sind auch sämtliche weiteren insoweit grunderwerbsteuerlichen Vorgänge von der Mitteilungspflicht erfasst, insbesondere auch mittelbare Anteilsvereinigungen.
Gegenüber dem Regierungsentwurf wird die Mitteilungspflicht nunmehr auch auf wirtschaftliche Beteiligungen gem. § 1 Abs. 3 a GrEStG ausgeweitet. Dabei ist auf die Absenkung der maßgeblichen Beteiligungsschwellen in § 1 Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG von 95 % auf 90 % zu achten.
Mit Ausweitung der Mitteilungspflicht können folglich vielgestaltige Konstellationen im Hinblick auf Immobilienvermögen erfasst sein.
 
Auch hier gilt für die Prüfungspflicht des Verpflichteten:
Da es sich bei share deals oftmals um Rechtseinheiten gemäß § 21 GwG handelt gilt auch weiterhin eine Pflicht zur Unstimmigkeitsmeldung.

5 neue Regeln: Mitteilungspflichten an das Transparenzregister