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Neues Geldwäschegesetz 2020: Welche Änderungen fehlen?

Neues Geldwäschegesetz 2020: Welche Änderungen fehlen? Wichtige Punkte wurden nun im neuen Geldwäschegesetz 2020 nicht aufgenommen. Der Beschluss des Bundesrates zum Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 29.11.2019 führte diese Punkte auf.

In der Änderung des Geldwäschegesetzes 2020 fehlen folgende 7 wesentliche Änderungen, Klarstellungen oder Vereinfachungen zu:

  1. Konsulate
  2. Begriff Miete oder Pacht
  3. Beschwerdeverfahren
  4. Notare
  5. Finanzunternehmen
  6. Güterhändler
  7. Kunstvermittler und Kunstlagerhalter

 

Neues Geldwäschegesetz 2020: Welche Änderungen fehlen?

 

 

Neues Geldwäschegesetz 2020: Welche Änderungen fehlen?

 

Mit Beschluss des Bundesrates zum Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 29.11.2019 werden 7 wesentliche Änderungen, Klarstellungen oder Vereinfachungen für die Umsetzung im Rahmen der nächsten Änderungsrichtlinie empfohlen.

 

Konsulate

Es besteht, wie Erfahrungen aus der Praxis zeigen, ein Bedarf dafür, Konsularbeamte, soweit sie Beurkundungen oder Beglaubigungen vornehmen, ebenso den Verpflichtungen des GwG zu unterwerfen wie Notare.

Daher sollten Konsularbeamte in den Kreis der Verpflichteten des GwG aufgenommen werden.

 

Begriff Miete oder Pacht

Der Bundesrat stellt fest, dass in § 4 Absatz 4 Nummer 2 GwG der Zusatz „Nettokalt-“ nicht übernommen worden ist. Der Begriff Miete oder Pacht ist auslegungsbedürftig und kann sowohl Netto-, Brutto-, mit oder ohne Betriebskosten ausgelegt werden. Es wäre im Interesse einer bürgerfreundlichen Anwendbarkeit des Gesetzes sinnvoll, schon im Gesetzestext und nicht erst in der Gesetzesbegründung klarzustellen, welche Art von Miete oder Pacht vom Gesetzgeber gemeint ist.

 

Neufassung des § 4 Absatz 4 Nummer 2 GwG:

„(4) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 müssen über ein wirksames Risikomanagement einschließlich gruppenweiter Verfahren verfügen:

  1. bei der Vermittlung von Kaufverträgen und
  2. bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen mit einer monatlichen Miete oder Pacht in Höhe von mindestens 10 000 Euro.“

 

Beschwerdeverfahren – Neues Geldwäschegesetz 2020: Welche Änderungen fehlen?

Der Rechtsweg bleibt von dem Beschwerdeverfahren unberührt. Dem Beschwerdeführer steht für die Einreichung der Beschwerde nach Satz 1 das vertrauliche Informationssystem der Aufsichtsbehörde nach § 53 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung.“

Der Bundesrat stellt mit Bedauern fest, dass der neugefasste § 49 Absatz 5 GwG weiterhin beibehalten bleibt. Es ist problematisch, dass den Aufsichtsbehörden neue fachfremde Aufgaben übertragen werden, zu deren Erfüllung ihnen weder die arbeitsrechtlichen Fachkenntnisse noch die personellen Ressourcen zu Verfügung stehen.

 

Neufassung des § 49 Abs. 5 GwG

Dem § 49 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Einer Person, die aufgrund der Abgabe einer Meldung nach § 43 Absatz 1 oder aufgrund der internen Meldung eines solchen Sachverhalts an den Verpflichteten entgegen dem Benachteiligungsverbot des Absatzes 4 einer Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt ist, steht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 50 das Recht der Beschwerde zu.

 

Notare – Neues Geldwäschegesetz 2020: Welche Änderungen fehlen?

Der Bundesrat begrüßt, dass die geldwäscherechtlichen Verpflichtungen von Notaren verstärkt werden. Nach wie vor genießen die Notare jedoch umfangreiche Privilegierungen. Der Bundesrat befürchtet, dass sich das Meldeverhalten von Notaren auf Grund der weitreichenden Privilegierungen in der Praxis nicht nachhaltig verbessern wird. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu evaluieren, ob sich das Meldeverhalten von Notaren nachhaltig ändern wird.

 

Neufassung von § 10 Abs. 9 GwG:

Folgender Satz wird angefügt:

Solange der Vertragspartner seiner Pflicht nach § 11 Absatz 5a Satz 1 oder eine Vereinigung mit Sitz im Ausland ihrer Mitteilungspflicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 und 3 nicht nachkommt, hat der Notar die Beurkundung abzulehnen; § 15 Absatz 2 der Bundesnotarordnung gilt insoweit entsprechend.

 

Neufassung von § 11 GwG:

Folgender Absatz 5a wird eingefügt:

Sofern der Vertragspartner bei einem Erwerbsvorgang nach § 1 des runderwerbsteuergesetzes für eine Rechtsform im Sinne von § 3 Absatz 2 oder 3 handelt, hat der beurkundende Notar vor der Beurkundung die Identität des wirtschaftlich Berechtigten anhand einer von dem jeweiligen Vertragspartner in Textform vorzulegenden Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen.

Die Dokumentation ist der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sowie den Strafverfolgungsbehörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

 

Finanzunternehmen

Der Bundesrat regt erneut an, dass der Verpflichtetenkreis der „Finanzunternehmen“ der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterfallen sollte. Aufgrund der Nähe der Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 KWG zu den Kredit- und Finanzdienstleistungen, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Zahlungsinstituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ist es folgerichtig, dass die BaFin auch über die Finanzunternehmen die geldwäscherechtliche Aufsicht führen sollte.

Den Aufsichtsbehörden der Länder fehlt für die Beaufsichtigung dieses Verpflichtetenkreises die Sachkompetenz, die wiederum bei der BaFin vorhanden ist. Die BaFin verfügt, anders als die Aufsichtsbehörden der Länder, über einen Überblick der Beteiligungen und Verflechtungen zwischen Finanzunternehmen und mit ihnen verbundener Institute.

Der Bundesrat nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass sich die Bundesregierung dieser Argumentation bislang verschließt.

 

Güterhändler – Neues Geldwäschegesetz 2020: Welche Änderungen fehlen?

Der Bundesrat bedauert, dass in die Definition von § 1 Absatz 9 GwG der Erwerb nicht aufgenommen worden ist. Damit bleibt es bei einem Widerspruch zu § 10 Absatz 6 GwG. Dieser Widerspruch ist potentiell geeignet, die Anwendung des Gesetzes zu erschweren.

Es ist bedauerlich, dass der Bundestag nicht bereit gewesen ist, einen Gleichklang zwischen § 1 Absatz 9 und § 10 Absatz 6 GwG herzustellen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, dies bei nächster Gelegenheit nachzuholen.

 

Neufassung des § 1 Absatz 9 GwG

(9) Güterhändler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung.

 

Hinweis: §10 Abs. 6 GwG

„Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 haben Sorgfaltspflichten in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 sowie bei Transaktionen, bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 10 000 Euro tätigen oder entgegennehmen, zu erfüllen.“

 

Kunstvermittler und Kunstlagerhalter – Neues Geldwäschegesetz 2020: Welche Änderungen fehlen?

Der Bundesrat regt erneut an, den Schwellenwert in § 10 Absatz 6a Nummer 2 GwG auf 1 000 Euro zu senken. Der Bundesrat weist insoweit auf die sehr hohe Geldwäscheanfälligkeit des Goldhandels hin, jedenfalls soweit Goldprodukte in bar bezahlt werden.

 

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