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Interne Governance: Aufsichtsfunktion des Leitungsorgans

  • Die Rolle der Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion sollte die Überwachung und konstruktive Kritik der Strategie des Instituts einschließen.
  • Unbeschadet des nationalen Rechts sollten dem Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion unabhängige Mitglieder entsprechend den Bestimmungen in Abschnitt 9.3 der gemeinsamen Leitlinien der ESMA und der EBA zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und von Inhabern von Schlüsselfunktionen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/65/EU angehören.
  • Unbeschadet der nach dem anwendbaren nationalen Gesellschaftsrecht zugewiesenen Zuständigkeiten sollte das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion folgende Aufgaben ausüben:
  • Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse und Maßnahmen der Geschäftsleitung sowie eine wirksame Kontrolle des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion, einschließlich der Überwachung und Prüfung seiner individuellen und kollektiven Leistung sowie der Umsetzung der Strategie und Ziele des Instituts;
  • konstruktive Kritik und Überprüfung von Vorschlägen und Informationen, die von den Mitgliedern des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion bereitgestellt werden;
  • Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach den Ausführungen in Titel I, angemessene Erfüllung der Pflichten und Funktionen des Risikoausschusses, des Vergütungsausschusses und des Nominierungsausschusses, wenn solche Ausschüsse nicht eingerichtet worden sind;
  • Sicherstellung und regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit des Rahmenwerks für die interne Governance des Instituts und Ergreifen geeigneter Schritte zur Behebung ermittelter Mängel;
  • Beaufsichtigung und Überwachung, dass die strategischen Ziele, die Organisationsstruktur und Risikostrategie, einschließlich des Risikoappetits und des Rahmenwerks für das Risikomanagement, sowie sonstige Richtlinien (z. B. die Vergütungspolitik) und die Offenlegungsvorschriften durchgehend umgesetzt werden;
  • Überwachung, dass die Risikokultur des Instituts konsequent umgesetzt wird;
  • Beaufsichtigung der Umsetzung und Pflege eines Verhaltenskodex oder vergleichbarer und wirksamer Richtlinien zur Ermittlung, Steuerung und Minderung tatsächlicher und potenzieller Interessenkonflikte;
  • Kontrolle der Integrität von Finanzinformationen und Rechnungslegung sowie der internen Kontrollrichtlinien, einschließlich eines wirksamen und soliden Rahmenwerks für das Risikomanagement;
  • Sicherstellung, dass die Leiter der internen Kontrollfunktionen in der Lage sind, unabhängig zu agieren, und ungeachtet der Verantwortung, anderen internen Organen, Geschäftsfeldern und -einheiten Bericht zu erstatten, soweit erforderlich direkt gegenüber dem Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion Bedenken äußern und dieses warnen kann, wenn nachteilige Risikoentwicklungen das Institut beeinträchtigen oder beeinträchtigen können; sowie
  • Überwachung der Umsetzung des Prüfungsplans der internen Revision nach vorheriger Einbeziehung des Risiko- und des Prüfungsausschusses, sofern solche Ausschüsse eingerichtet sind.
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