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Geldwäscheprävention Spielbanken und Casinos: Was ist zu beachten?

Verschärfte Anforderungen an die Geldwäscheprävention Spielbanken und Casinos: Was ist zu beachten? Im folgenden Informationsblog informieren wir Sie über die verschärften Anforderungen an das Betreiben von Datenverarbeitungssystemen gemäß § 6 Absatz 4 GwG. Für Spielbanken und Casinos gibt es für das Betreiben von Datenverarbeitungssystemen Sondervorschriften.

 

Geldwäscheprävention Spielbanken und Casinos: Was ist zu beachten?

 

Geldwäscheprävention Spielbanken und Casinos: Was ist zu beachten?

Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nr. 15 sind Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, soweit es sich nicht handelt um

  1. a) Betreiber von Geldspielgeräten nach § 33c der Gewerbeordnung,
  2. b) Vereine, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes betreiben,
  3. c) Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet werden und für die die Veranstalter und Vermittler über eine staatliche Erlaubnis der in Deutschland jeweils zuständigen Behörde verfügen,
  4. d) Soziallotterien

Zu diesem Verpflichtetenkreis nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 zählen bspw. Spielbanken.

Diese haben Datenverarbeitungssysteme zu betreiben, mittels derer sie in der Lage sind, sowohl Geschäftsbeziehungen als auch einzelne Transaktionen im Spielbetrieb und über ein Spielerkonto nach § 16 zu erkennen, die als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen sind. Grundlage für diese Einschätzung können das öffentlich verfügbare oder im Unternehmen verfügbare Erfahrungswissen über die Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sein.

Sie haben diese Datenverarbeitungssysteme zu aktualisieren.

Die Aufsichtsbehörde kann Kriterien bestimmen, bei deren Erfüllung Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 vom Einsatz von Datenverarbeitungssystemen nach Satz 1 absehen können.

 

Spielbanken und Casinos: Was müssen Datenverarbeitungssysteme bei der Geldwäscheprävention leisten können?

Veranstalter und Vermittler sind in der Pflicht, Datenverarbeitungssysteme zu betreiben, mittels derer Geschäftsbeziehungen als auch geldwäscherechtlich ungewöhnliche bzw. zweifelhafte Transaktionen erkannt werden können.

Der Veranstalter ist in der Pflicht, ein entsprechendes System für seine gesamte Vertriebsorganisation zur Verfügung zu stellen. Die Vermittler müssen das vom Veranstalter vorzuhaltende System nutzen.

Ein solches Datenverarbeitungssystem muss durch die Verpflichteten nach § 6 Absatz 4 Satz 2 GwG aktuell gehalten werden, entsprechend muss das System jederzeit an sich ändernde Typologien oder Kundenverhalten angepasst werden können.

Um Anomalien und Auffälligkeiten im Spielverhalten eines Spielers festzustellen, können zum Beispiel bekannte Geldwäsche-Techniken und Typologien mit den Spielerprofilen abgeglichen werden.

Sobald das Datenverarbeitungssystem Veränderungen im bisher beobachteten Spielverhalten (wie zum Beispiel eine signifikante Änderung der Einsatzhöhe, der Spielfrequenz, Rückbuchungs-/Auszahlungsersuchen ungenutzter Spielguthaben etc.) oder ein untypisches Spielverhalten feststellt (wie zum Beispiel das Aussteuern von Spielrisiken), sollte das System eine entsprechende Warnung herausgeben.

Sodann ist der gesamte Vorgang zu überprüfen.

 

Sonderregelungen bei der Geldwäscheprävention für Spielbanken und Casionos

Die geldwäscherechtliche Verpflichtung zum Betrieb eines Datenverarbeitungssystems zur Erkennung problematischer Transaktionen im laufenden Spielbetrieb kann in Spielbanken nur schwer umzusetzen sein.

Daher kann von der Pflicht zum Einsatz eines derartigen Daten verarbeitungssystems in Spielbanken abgesehen werden, wenn die folgenden 8 Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Identifizierung aller Gäste entsprechend der Erfordernisse des GwG beim Betreten der Spielbank,
  2. Prüfung dieses Datensatzes, ob es sich bei dem Gast um eine politisch exponierte Person (PeP) handelt,
  3. Erfassung der Richtung jeder Vermögensverschiebung (Kauf oder Rücktausch) bei Transaktionen von 2.000 Euro oder mehr,
  4. Erfassung von Transaktionen unter 2.000 Euro, sofern es sich dabei dem Anschein nach um zusammenhängende Transaktionen handelt,
  5. Speicherung relevanter Transaktionen in einem separaten Datenverarbeitungssystem,
  6. Erfassung der spielgerätebezogenen Geschäftsprozesse in einem Onlinesystem (im Automatenspiel),
  7. Überwachung der Transaktionen durch hinreichend geschultes Personal (z.B. Saalleitung, Tischaufsicht, Kassenmitarbeiter, etc.) sowie
  8. Meldung aller Geldwäsche-Verdachtsfälle gegenüber dem Geldwäschebeauftragten, bzw. dessen Stellvertreter sowie der FIU.

 

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Geldwäscheprävention Spielbanken und Casinos

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