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Was ist bei Pflichtenwahrnehmung durch Dritte und vertragliche Auslagerung § 17 GwG zu beachten? Pflichtenwahrnehmung durch Dritte und vertragliche Auslagerung § 17 GwG: Das Gesetz unterscheidet zwischen Dritten (§ 17 Abs. 1 GwG) und anderen geeigneten Personen und Unternehmen (§ 17 Abs. 5 GwG). Durch diese können Verpflichtete die allgemeinen...

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